- Ordnungswidrigkeit
- 1. Begriff: Rechtswidrige und vorwerfbare – vorsätzliche oder fahrlässige – Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer ⇡ Geldbuße zulässt.- 2. Zeitlich kann eine Handlung als O. geahndet werden, wenn dies vor der Handlung gesetzlich bestimmt war, d.h. keine Ahndung ohne Gesetz.- 3. Erfasst werden alle O. im Geltungsbereich des Gesetzes und O. auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen.- 4. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, wird nur eine Geldbuße nach der höchsten Androhung festgesetzt. Ist die Handlung zugleich ⇡ Straftat, so wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 OWiG).- 5. Verfolgung von O. durch die zuständige Verwaltungsbehörde, soweit nicht das Gericht oder die Staatsanwaltschaft berufen ist (§ 35 OWiG).- Vgl. auch ⇡ Bußgeldverfahren.- 6. Verfolgungsverjährung tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach sechs Monaten ein. Bei Handlungen, die mit Geldbuße von 1.000 bis 2.500 Euro bedroht sind, in einem Jahr, bei 2.500 bis 15.000 Euro in zwei Jahren, bei höherer Strafdrohung in drei Jahren (§ 31 OWiG).- 7. Einzelne Ordnungswidrigkeiten: In §§ 111 ff. OWiG werden u.a. Verstöße gegen staatliche Anordnungen und gegen die öffentliche Ordnung mit Geldbuße bedroht. Im Übrigen finden sich Bußgeldvorschriften in den verschiedenen Spezialgesetzen.- Vgl. auch ⇡ Steuerordnungswidrigkeit.
Lexikon der Economics. 2013.